FAQs Zusatzversorgung für Tarifbeschäftigte und Rentner

Die Zusatzversorgung ist mehr als ein finanzieller Baustein im Ruhestand. Sie ist das Herzstück der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst – transparent gestaltet und verantwortungsvoll von Zusatzversorgungskassen betreut.

Als Partner der Arbeitgeber und Begleiter der Versicherten bietet die Zusatzversorgung eine starke Verbindung: von der ersten Beschäftigung bis weit über den Ruhestand hinaus. 

Die Zusatzversorgung für Tarifbeschäftigte steht für:

  • Lebenslange Betriebsrente – zusätzlich zur gesetzlichen Rente
  • Automatische Absicherung im Arbeitsverhältnis
  • Finanzierung größtenteils durch Arbeitgeberbeiträge
  • Keine Bürokratie – Ihr Arbeitgeber kümmert sich um alles
  • Altersrente, Hinterbliebenenversorgung und Erwerbsminderungsleistungen
  • Überleitung oder Anerkennung bei Arbeitgeberwechsel im öffentlichen und kirchlichen Dienst

 

Sie haben Fragen zur Zusatzversorgung?

Wir haben hier die wichtigsten Antworten für Sie kompakt und verständlich zusammengefasst:

Grundlegendes zur Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung im öffentlichen und kirchlichen Dienst ist eine betriebliche Altersvorsorge (bAV), welche die gesetzliche Rente ergänzt. Sie ist in Tarifverträgen geregelt und gilt für Beschäftigte von Bund, Ländern, Kommunen, kirchlichen, kirchlich-karitativen und diakonischen Trägern. Verwaltet wird sie von Zusatzversorgungseinrichtungen, nämlich von der VBL und den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Sie besteht aus einer Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente. Finanziert wird sie durch Beiträge von Arbeitgebern und teilweise von Arbeitnehmern. Ziel ist eine angemessene Versorgung im Alter, die über die gesetzliche Rente hinausgeht. 

Die Zusatzversorgung besteht aus einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung.

Die Pflichtversicherung gilt automatisch für alle Tarifbeschäftigten und wird überwiegend vom Arbeitgeber finanziert. Die freiwillige Versicherung stellt hingegen eine zusätzliche Vorsorgemöglichkeit dar, die von den Beschäftigten selbst abgeschlossen und durch staatliche Förderungen unterstützt wird.

Die Sozialpartner des öffentlichen Dienstes bestimmen das Leistungsspektrum durch Tarifvertrag. Sozialpartner sind die Gewerkschaften (ver.di, dbb) und die Arbeitgeberverbände Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf Bundesebene, die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) sowie das Bundesinnenministerium für den Bund.

Die Leistungen der kirchlichen Zusatzversorgung entsprechen weitgehend denen des öffentlichen Dienstes.

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gesonderte Tarifverträge abgeschlossen: Den ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes) für die Kommunen und den ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes) für Bund und Länder.

Alle Rahmenbedingungen, also z.B. wer versichert ist, ab wann und in welcher Höhe eine Rente bezogen werden kann, sind dort festgelegt.

Bei den kirchlichen Zusatzversorgungskassen regeln die jeweiligen Satzungen die Leistungen. Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) und die Arbeitsvertragsrichtlinien für die Mitarbeiter der Caritas (AVR) folgen in der Regel den Vereinbarungen des ATV-K.

Für die Beschäftigten des Bundes und der Länder ist grundsätzlich die VBL - Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - zuständig.

Die Beschäftigten der kommunalen, der kirchlichen, der kirchlich-karitativen und der diakonischen Arbeitgeber, wie Städte, Landkreise, Krankenhäuser, Kirchen, Caritas und Diakonie werden von 22 kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen betreut.

Übersicht Zusatzversorgungskassen

Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg

Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden

Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg

Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt

Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main

KVK Kommunale Versorgungskassen Kurhessen-Waldeck
KVK Zusatzversorgungskasse

Kommunales Dienstleistungszentrum Personal und Versorgung (KDZ) -
Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden

Kommunale Zusatzversorgungskasse beim kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern

Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln

Rheinische Versorgungskassen – Zusatzversorgung

Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung)

Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes - Abteilung Zusatzversorgungskasse

Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen

Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt – Zusatzversorgungskasse

Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen

Evangelische Zusatzversorgungskasse 

Zusatzversorgungskasse der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen

Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK)

Zusatzversorgungskasse der Landesbank Baden-Württemberg

Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen

Versicherung

Beschäftigte des öffentlichen und kirchlichen Dienstes in Deutschland genießen eine herausragende Arbeitgeberleistung: Sie profitieren von einer überwiegend vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung. Ihr Arbeitgeber hat Sie bei der für Sie zuständigen Zusatzversorgungskasse angemeldet. Damit bauen Sie sich nun Stück für Stück eine zusätzliche Altersversorgung auf. Der Arbeitgeber ist regelmäßig verpflichtet, alle Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungskasse anzumelden, die dadurch Anrechte auf eine spätere Zusatzversorgung erwerben.

Nein. Welche Zusatzversorgungskasse zuständig ist, wird durch den Arbeitgeber bestimmt. Beschäftigte der Bundes- und Landesbehörden sind grundsätzlich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, mit Ausnahme des Saarlands und Hamburgs. Kommunale und kirchliche Arbeitgeber sind zumeist Mitglied bzw. Beteiligte bei einer kommunalen bzw. kirchlichen Zusatzversorgungskasse.

Die Rahmenbedingungen (wie z.B. die Leistungshöhe) für die Zusatzversorgung sind in Tarifverträgen festgelegt. In Einzelfällen gibt es gesonderte Regelung der jeweils zuständigen Zusatzversorgungskasse.

  • Ist Ihr neuer Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter der gleichen Zusatzversorgungskasse bzw. -einrichtung, bei der Sie bisher auch versichert waren?

Sie müssen nichts tun. Ihre bisherige Versicherung wird über den neuen Arbeitgeber weitergeführt.

  • Ist Ihr neuer Arbeitgeber einer anderen Zusatzversorgungskasse bzw. -einrichtung angeschlossen?

Stellen Sie bitte einen Antrag auf Überleitung bzw. gegenseitige Anerkennung, um Ihre Anwartschaft, also Ihre gesammelten Versorgungspunkte oder Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung, auf Ihre neue Zusatzversorgungskasse bzw. -einrichtung zu übertragen bzw. anerkennen zu lassen.

Ob eine Übertragung bzw. Anerkennung erfolgt, hängt von den jeweils beteiligten Zusatzversorgungskassen ab: Unter den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen erfolgt eine Übertragung nach folgenden Maßgaben.

Die in der AKA zusammengeschlossenen kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen haben untereinander geregelt, dass Sie Ihre Versicherungszeiten bei einem Arbeitgeber-Wechsel zu einer anderen Zusatzversorgungskasse mitnehmen können. So werden in der späteren Berechnung Ihrer Betriebsrente alle Ihre erworbenen Versorgungspunkte / Anwartschaften bei der neu zuständigen Zusatzversorgungskasse weitergeführt. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie später Ihre Betriebsrente von der zuletzt für Sie zuständigen Zusatzversorgungskasse bzw. -einrichtung erhalten.

Im Gegensatz dazu erfolgten zwischen den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen einerseits und der VBL oder der Knappschaft Bahn-See (KBS) andererseits eine Anerkennung der Versicherungszeiten. Waren Sie bei der VBL oder der KBS versichert, dann wird die erreichte Anwartschaft nicht übertragen. Es erfolgt jedoch eine gegenseitige Anerkennung der bei der jeweils anderen Zusatzversorgungskasse bzw. -einrichtung zurückgelegten Versicherungszeiten. In diesem Fall beantragen Sie im Rentenfall bitte sowohl bei der VBL (oder der KBS) als auch bei der für Sie zuletzt zuständigen Zusatzversorgungskasse Ihre Betriebsrente. Im Rentenfall bekommen Sie dann Ihre Leistung von zwei Einrichtungen ausgezahlt.

Damit die Übertragung der Versorgungspunkte bzw. die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten durchgeführt werden kann, beantragen Sie bitte bei der für Sie zuletzt zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung die Überleitung bzw. Anerkennung. Ihre Zusatzversorgungskasse hält dafür den entsprechenden Antrag bereit. 

  • Zählt Ihr neuer Arbeitgeber nicht zum öffentlichen Dienst und ist deshalb keiner Zusatzversorgungskasse des öffentlichen, kirchlichen, kirchlich-karitativen oder diakonischen Dienstes angeschlossen?

Die bereits erworbenen Anwartschaften gehen dadurch nicht verloren. Ihre Versicherung wird beitragsfrei fortgeführt. Sollten Sie noch einmal bei einem Arbeitgeber aus dem öffentlichen, kirchlichen bzw. kirchlich-karitativen oder diakonischen Dienst beschäftigt sein und dadurch wieder zusatzversichert werden, wird Ihre Zusatzversorgung fortgesetzt. Sie können also die bereits erworbenen Anwartschaften weiter ausbauen. Allerdings müssen Sie vor dem Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen, um einen Anspruch zu haben (siehe dazu unter der Frage “Wann habe ich einen Anspruch auf die Rente aus der Zusatzversorgung).

Nein, die Zusatzversorgung ist als tarifliche Leistung an den jeweiligen Arbeitgeber des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes gekoppelt. Man kann diese als Pflichtversicherung bezeichnete Versicherung nicht mit eigenen Beiträgen fortführen.

Die Zusatzversorgungskassen bieten neben der tariflichen Leistung der Arbeitgeber, der sogenannten Pflichtversicherung, freiwillige Versicherungen zusätzlich an. Diese ergänzende Altersversorgung ist optional und Sie können diese selbst abschließen. Diese Versicherungen können in der Regel fortgeführt werden. Bitte sprechen Sie dazu mit Ihrer Zusatzversorgungskasse. 

Es handelt sich bei der Pflichtversicherung um eine überwiegend arbeitgeberfinanzierte Versicherung. Eine Erstattung käme daher grundsätzlich nur für Eigenbeiträge in Frage und ist nur möglich, wenn Sie noch keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung erreicht haben.

Bei kirchlichen und einigen kommunalen Zusatzversorgungskassen ist eine solche Erstattung generell nicht vorgesehen. Dafür sind die selbst geleisteten Beiträge vom ersten Cent an unverfallbar, sodass Sie später rentenberechtigt sind.

Bitte wenden Sie sich zur Frage der Erstattung an Ihre zuständige Zusatzversorgungskasse. 

  • Krankheit:

Solange Sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeldzuschuss haben, werden Beiträge an die Zusatzversorgungskasse weitergezahlt. Durch die Krankengeldzuschüsse bauen Sie auch während dieser Zeit weiterhin Anwartschaften auf. Nach Ablauf des Krankengeldzuschusses bleiben Sie weiterhin zusatzversichert. Allerdings werden keine Umlagen oder Beiträge an die Zusatzversorgungskasse mehr gezahlt, sodass in dieser Zeit keine Versorgungspunkte erworben werden.

  • Mutterschutzzeiten:

Während der gesetzlichen Mutterschutzzeiten besteht die Versicherung fort. Vom Arbeitgeber wird ein fiktives Entgelt gemeldet. Umlagen und Beiträge müssen darauf nicht entrichtet werden. Damit werden weitere Versorgungspunkte aufgebaut. Auch für die Wartezeit werden diese Monate berücksichtigt.

  • Elternzeit:

Während einer Elternzeit ist die beschäftigte Person weiter über den Arbeitgeber pflichtversichert. In dieser Zeit wird in der Regel kein Arbeitsentgelt erzielt. Der Arbeitgeber entrichtet auch keine Beiträge zur Altersvorsorge für die beschäftigte Person. Als Ausgleich wird eine sogenannte soziale Komponente berücksichtigt: Für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit unterstellt die Zusatzversorgungskasse ein fiktives Entgelt von 500 Euro. Daraus werden Versorgungspunkte errechnet, die Ihre spätere Zusatzversorgung erhöhen. Voraussetzung hierfür ist, dass Elternzeit beantragt ist und das Arbeitsverhältnis ruht. Arbeitet der oder die Beschäftigte während der Elternzeit wieder beim bisherigen Arbeitgeber, entfällt das fiktive Entgelt. In diesem Fall errechnen sich die Versorgungspunkte aus dem tatsächlich erzielten Einkommen. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt unter 500 Euro liegt. Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld hingegen führen nicht dazu, dass das fiktive Elterngeld entfällt.

Ausnahmen sind z.B. bei den Kirchenkassen möglich. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an Ihre zuständige Zusatzversorgungskasse.

 

Ja, die Zusatzversorgungskassen bieten die Möglichkeit an, im Rahmen einer freiwilligen Versicherung eine zusätzliche Rente aufzubauen. Diese wird sogar steuerlich gefördert. Ihre zuständige Zusatzversorgungskasse gibt Ihnen hierzu gern weitere Informationen.

Ein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung besteht, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Diese gilt auch als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eintritt. Auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, können sich ggf. Ansprüche aus gesetzlichen Regelungen, nämlich aus der so genannten Unverfallbarkeit ergeben. Ihre zuständige Zusatzversorgungskasse prüft das gern für Sie.

Ja. Die Zusatzversorgung berücksichtigt auch soziale Komponenten. Das bedeutet, dass in bestimmten Fällen Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, ohne dass hierfür Beiträge gezahlt werden mussten.

Dies ist der Fall

  • bei Eintritt einer Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente vor dem 60. Lebensjahr
  • bei Mutterschutzzeit 
  • bei Elternzeit

Wer wegen Erwerbsminderung frühzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden muss, wird so gestellt, als hätte er bis zum 60. Lebensjahr weitergearbeitet. Diese Zurechnungszeit wird denjenigen gutgeschrieben, die bei Eintritt des Rentenfalles noch aktiv bei der Zusatzversorgungskasse versichert waren. Zurechnungszeiten werden auch bei Hinterbliebenenrenten berücksichtigt, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstirbt.

Ja, beim Tod von Versicherten bzw. Rentenempfängern zahlt die Zusatzversorgungkasse bei erfüllter Wartezeit Betriebsrente an Hinterbliebene (Witwen-/ Witwer-/ Waisenrente), wenn und solange ein Hinterbliebenenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

Finanzierung / Leistungshöhe

Die Zusatzversorgung wird überwiegend von Ihrem Arbeitgeber finanziert und stellt damit eine herausragende Arbeitgeberleistung dar. Wenn Sie sich an der Finanzierung beteiligen, übernehmen Sie in der Regel einen eher geringen Anteil, der je nach Zusatzversorgungskasse variiert. 

Grundlage für die Höhe der zu zahlenden Umlagen bzw. Beiträge, die zumeist der Arbeitgeber voll oder zum größten Teil trägt, ist das sogenannte „zusatzversorgungspflichtige Entgelt“, das Sie jährlich verdienen. Das entspricht in etwa dem steuerpflichtigen Jahresarbeitslohn. In der Zusatzversorgung gilt, wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung: je höher das Entgelt, umso höher der Beitrag, umso höher die spätere Rente.

Mit Beginn Ihrer Versicherung wird bei Ihrer Zusatzversorgungskasse ein individuelles Versorgungskonto für Sie eingerichtet. Auf diesem Konto werden – abhängig von Ihrem Alter sowie Ihrem Entgelt – Versorgungspunkte für die spätere Zusatzversorgung gutgeschrieben.

Basis für die Versorgungspunkteberechnung ist das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt. Es entspricht in etwa Ihrem steuerpflichtigen Jahresarbeitslohn. Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (siehe Tabelle).

 

Formel zur Berechnung Ihrer Versorgungspunkte und Ihrer Anwartschaft

Versorgungspunkte (VP) = (zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt ÷ Referenzentgelt 12.000) x Altersfaktor
Summe Versorgungspunkte (VP) x Gegenwert 4 Euro = monatlicher Betriebsrentenanspruch

 

Altersfaktorentabelle

AF = Altersfaktor

 

Alter

AF

Alter

AF

Alter

AF

 

 

17

3,1

26

2,3

40-41

1,5

 

 

18

3

27-28

2,2

42-43

1,4

 

 

19

2,9

29

2,1

44-46

1,3

 

 

20

2,8

30-31

2

47-49

1,2

 

 

21

2,7

32-33

1,9

50-52

1,1

 

 

22

2,6

34

1,8

53-56

1

 

 

23

2,5

35-36

1,7

57-61

0,9

 

 

24-25

2,4

37-39

1,6

62

u. älter

0,8

 

 

Die Summe der erworbenen Versorgungspunkte x 4 Euro ergibt dann die monatliche Betriebsrente. Dabei sind aber noch Abschläge zum Beispiel bei vorzeitiger Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Zusatzversorgungskasse in Verbindung, um weitere Einzelheiten zu erfahren.

Solange Sie im öffentlichen, kirchlichen, kirchlich-karitativen oder diakonischen Dienst beschäftigt sind, erhalten Sie jährlich von Ihrer Zusatzversorgungskasse eine Information zu Ihrem Versorgungskontenstand (sogenannte Anwartschaftsmitteilung oder auch Versicherungsnachweis). Darin können Sie nachvollziehen, wie hoch der Stand Ihrer aktuellen Versorgungspunkte bzw. Anwartschaft auf die Betriebsrente ist.

Leistungsphase

Ein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung besteht, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Diese gilt auch als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eintritt. Auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist, können sich ggf. Ansprüche aus gesetzlichen Regelungen, nämlich aus der so genannten Unverfallbarkeit ergeben. Ihre zuständige Zusatzversorgungskasse prüft das gern für Sie.

Ganz allgemein kann gesagt werden: Besteht ein Anspruch auf Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (dazu gehört auch die teilweise und volle Erwerbsminderungsrente), können Sie diesen Anspruch auch bei Ihrer Zusatzversorgungskasse geltend machen. Sollten Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein, so beginnt Ihre Rente ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf gesetzliche Rente bestehen würde, wenn Sie dort versichert wären. Sollten Sie also einem der freien Berufe angehören (z.B. Anwälte, Ärzte, Schornsteinfeger, Psychologen etc.), wenden Sie sich bitte an das zuständige Versorgungswerk für weitere Informationen.

Damit Sie Rentenleistungen erhalten können, stellen Sie bitte bei Ihrer Zusatzversorgungskasse einen Antrag. Nähere Informationen zur Antragstellung und die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie dort.

Ja. Kürzt die gesetzliche Rentenversicherung Ihre Rente, weil Sie diese vorzeitig in Anspruch nehmen, wird auch Ihre Betriebsrente gekürzt: pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 %, höchstens jedoch um 10,8 %.

Ja, jedes Jahr zum 1. Juli erhöht sich Ihre Betriebsrente (Pflichtversicherung) um 1 %.

Eine Einmalzahlung, also eine Abfindung der monatlichen Rente, ist in der Regel nicht möglich. Die lebenslange Rentenzahlung soll zusätzlich zur gesetzlichen Rente den Unterhalt im Alter sichern. Nur sogenannte Kleinbetragsrenten werden von der Zusatzversorgungskasse abgefunden, Waisenrenten und Erwerbsminderungsrente jedoch nur auf Antrag.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Wenn Sie auch während Ihres Ruhestandes in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ist Ihre Zusatzversorgungskasse verpflichtet, von Ihrer Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und diese an Ihre Krankenkasse abzuführen. Hierbei ist der Beitragssatz vom Rentenempfänger allein zu tragen.

Für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein monatlicher Freibetrag, dessen Höhe jährlich gesetzlich verändert wird. Durch den Freibetrag sind nur noch Beiträge zur Krankenversicherung oberhalb des Freibetrags auf die Zusatzversorgung fällig. Erhalten Sie mehrere Versorgungsbezüge, rechnet die Krankenkasse diese zusammen und entscheidet beim Überschreiten des Freibetrags, bei welchem Versorgungsbezug der Freibetrag angerechnet wird.

Ja, sofern zuvor die Umlage- bzw. Beitragszahlungen des Arbeitgebers steuerfrei gewesen waren. Sofern die Beiträge/Umlagen pauschal oder individuell versteuert wurden, fällt auch die so genannte „Ertragsanteilsbesteuerung“ an, die aber in der Praxis kaum von Bedeutung ist. Bei der Zusatzversorgung handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die grundsätzlich versteuert werden müssen. Die Zusatzversorgungskasse führt keine Steuern an das Finanzamt ab. Jeweils zu Beginn des Jahres erhalten Sie von Ihrer Zusatzversorgungskasse eine Bescheinigung über die im abgelaufenen Jahr erhaltene Zusatzversorgung. Die Zusatzversorgungkassen müssen außerdem die Höhe Ihrer Zusatzversorgung an das Finanzamt übermitteln.
Das Finanzamt stellt fest, ob und in welcher Höhe Ihr gesamtes Einkommen (dazu zählt auch die Zusatzversorgung) zu versteuern ist. Da die steuerliche Belastung höchst individuell ausfällt, können die Zusatzversorgungskassen keine Auskünfte zur tatsächlichen steuerlichen Belastung geben.

Disclaimer:

Für die in diesen FAQ enthaltenen Informationen wird keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen. Eine regelmäßige Aktualisierung findet nicht statt; rechtliche Rahmenbedingungen können sich jederzeit ändern.

Jegliche Haftung des Herausgebers oder Verfassers ist ausgeschlossen, so-weit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Diese FAQ dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar.

Insbesondere weisen wir daraufhin, dass die Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse einschlägig ist.

Stand: August 2026